2.2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Steuerwert, steuerlichem Verkehrswert und effektivem Verkehrswert unterschieden werden muss. Unbestritten ist der steuerliche Verkehrswert der Liegenschaft Y. Nr. 698, der in der Neuschätzung vom 8. Januar 1999 auf Fr. 699'391.00 festgesetzt wurde (act. 20). Der effektive Verkehrswert liegt in aller Regel über dem steuerlichen Verkehrswert und dürfte gegenüber 1999 sogar noch gestiegen sein. Der Übernahmepreis von Fr. 560'000.00 entspricht somit nicht dem Verkehrswert, sondern stellt denjenigen Wert dar, zu dem die Liegenschaft in der Erbteilung berücksichtigt wurde.