II/2.1) - aus den Beratungen und Beschlussfassungen des Grossen Rats des Kantons Aargau zum "Finanzpaket 98", in deren Verlauf auf die Ausdehnung der Regelung von § 8 Abs. 2 GBAG unter anderem auf die Fälle von § 11 GBAG bewusst verzichtet wurde (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. Dezember 1998, Finanzpaket 98, Massnahmen der Gruppe 2, Gesetz über Massnahmen des Finanzpakets 1998, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung [GR.99.2], S. 6). Unter dem Begriff "Wert der Gesamteigentumsanteile" ist somit - wie bis anhin - der Verkehrswert zu verstehen (vgl. Botschaft, S. 5 f.).