Bei vertraglicher Begründung sowie bei ganzer oder teilweiser Auflösung von Gesamthandsverhältnissen wie Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft oder einfacher Gesellschaft ist die Abgabe vom Wert der Gesamteigentumsanteile, welche auf den Erwerber übergehen, zu entrichten (§ 11 GBAG). § 8 Abs. 2 GBAG ist auf die Berechnung der Abgabe gemäss § 11 GBAG nicht anwendbar. Dies ergibt sich - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtene Verfügung, Erw. II/2.1) - aus den Beratungen und Beschlussfassungen des Grossen Rats des Kantons Aargau zum "Finanzpaket 98", in deren Verlauf auf die Ausdehnung der Regelung von § 8 Abs. 2