2. 2.1. Gemäss § 8 Abs. 1 GBAG beträgt die Grundbuchabgabe bei Handänderungen 4 ‰ der Kauf- oder Übernahmesumme, mindestens aber Fr. 100.00. Wird in der Vertragsurkunde kein Preis genannt oder liegt dieser unterhalb des Steuerwerts, ist Letzterer massgebend. Fehlt ein Steuerwert, haben die Parteien auf Verlangen des Grundbuchamts auf ihre Kosten eine nach anerkannten Regeln erstellte Verkehrswertschätzung vorzulegen. Weicht der Wert dieser Schätzung gegenüber der Kauf- oder Übernahmesumme um mehr als 10 % nach oben ab, ist die Abgabe vom Schätzungswert zu erheben (§ 8 Abs. 2 GBAG).