617 ZGB sehe vor, dass Grundstücke den Erben zum Verkehrswert, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukomme, anzurechnen seien. Im separaten Erbteilungsvertrag über den Gesamtnachlass sei die übertragene Liegenschaft mit einem Übernahmepreis von Fr. 560'000.00 eingesetzt worden. Gemäss übereinstimmendem Willen sämtlicher Vertragsparteien sei die Festlegung des Liegenschaftswerts mit Fr. 560'000.00 erfolgt. Die Vertragsparteien erachteten demzufolge den einvernehmlich vereinbarten Übernahmepreis als Verkehrswert i.S.v.