Durch die Auflösung des Gesamteigentums und die Übertragung der Liegenschaft von der Erbengemeinschaft an C. zu Alleineigentum seien demzufolge Gesamthandsanteile von 2/3 der Liegenschaft von den beiden Schwestern des Erwerbers übertragen worden. Die Grundbuchgebühr sei daher nicht vom gesamten Übernahmepreis, sondern nur vom Anteil des neuen Alleineigentümers, den er von seinen Miterbinnen erworben habe, d.h. 2/3 des Werts der Liegenschaft, zu berechnen. Art. 617 ZGB sehe vor, dass Grundstücke den Erben zum Verkehrswert, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukomme, anzurechnen seien.