1.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, C. sei gemäss gesetzlicher Erbfolge (Art. 457 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) im internen Verhältnis zu 1/3 an der Erbschaft beteiligt gewesen. Durch die Auflösung des Gesamteigentums und die Übertragung der Liegenschaft von der Erbengemeinschaft an C. zu Alleineigentum seien demzufolge Gesamthandsanteile von 2/3 der Liegenschaft von den beiden Schwestern des Erwerbers übertragen worden.