eine fachmännische Verkehrswertschätzung einzuholen, entbunden seien. Ausgehend vom steuerlichen Verkehrswert der Liegenschaft (Fr. 699'391.00) resultiere eine Grundbuchabgabe von Fr. 1'864.00 (4 ‰ von 2/3 von Fr. 699'000.00). Hinzu kämen die Gebühren für die Ergänzung von Fr. 40.00 und die direkten Auslagen von Fr. 10.00, womit sich der vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag auf Fr. 1'914.00 belaufe. Entsprechend wurde die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen.