Die Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 30. März 2015 aus, aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten separaten Erbteilungsvertrag gehe hervor, dass es sich bei den Fr. 560'000.00 um den Anrechnungswert der Gesamtliegenschaft in der Erbteilung und nicht um die den Miterbinnen geschuldete Gegenleistung von C. für die Übertragung der Liegenschaft aus dem Gesamteigentum in sein Alleineigentum handle. Massgebende Berechnungsgrundlage für die Grundbuchabgabe sei indessen der Verkehrswert, wobei in der Praxis behelfsmässig oftmals auf den steuerlichen Verkehrswert abgestellt werde, wodurch die Parteien von der Obliegenheit, auf eigene Kosten