1.2. Das Grundbuchamt des Bezirks X. legte seiner Berechnung der Grundbuchabgabe für die Handänderung den im partiellen Erbteilungsvertrag vom 3. September 2014 als Übernahmepreis genannten Betrag von Fr. 560'000.00 zugrunde. Es ging davon aus, dass es sich dabei um das Entgelt handelte, welches C. seinen Miterbinnen D. und E. für die Übernahme der Liegenschaft in sein Alleineigentum schuldete. Auf dem Betrag von Fr. 560'000.00 erhob das Grundbuchamt des Bezirks X. in Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 GBAG eine Handänderungsabgabe von 4 ‰, ausmachend Fr. 2'240.00. Ausserdem stellte es eine Gebühr für -5-