II. 1. 1.1. B., von Y., geboren 1928, verstarb 2014. Zum Nachlass gehörte unter anderem die Liegenschaft Y. Nr. 698. Am 3. September 2014 schlossen seine Erben C., D. und E. einen vom Beschwerdeführer öffentlich beurkundeten partiellen Erbteilungsvertrag, mit welchem sie die Übertragung der Liegenschaft Y. Nr. 698 aus dem Gesamteigentum der Erbengemeinschaft B. in das Alleineigentum von C. vereinbarten (act. 8). Unter "III. Übernahmepreis" wurde folgende Vereinbarung getroffen (act. 9): " Die Übernahme der Liegenschaft Y. Nr. 698 durch Herr C. erfolgt zu einem Übernahmepreis von pauschal Fr. 560'000.-- (Franken fünfhundertsechzigtausend).