Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2015 zugestellt (act. 49). Die vorliegende Beschwerde wurde am 7. Mai 2015 der Post übergeben und damit - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis zum siebten Tag nach Ostern (§ 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) - innert der gesetzlichen Frist eingereicht. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.