SAR 153.113]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55 Abs. 1 VRPG). 2. Gemäss § 30 Abs. 2 GBAG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. -4-