"Die Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres vom 30. März 2015 sei aufzuheben und die Gebührenrechnung des Grundbuchamtes X. vom 24. Oktober 2014 sei auf maximal Fr. 1'492.-- festzulegen, und auf die Erhebung von Kosten des Beschwerdeverfahrens sei zu verzichten, resp. auf die Staatskasse zu nehmen." 2. Das Grundbuchamt des Bezirks X. ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde.