2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie Kanzleigebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 89.00, gesamthaft Fr. 1'689.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen." -3- C. 1. Gegen diese Verfügung erhob A. am 7. Mai 2015 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte: