III. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen und haben bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.--, gesamthaft Fr. 1'448.--, sind von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen (Vertreter) - 14 -