Ob am bisherigen Erfordernis der Rechtsprechung zuhalten ist, wonach die Verknüpfung zwischen Eigentumsübertragung und weiteren Leistungen erst dann ausreichend ist, wenn die Vereinbarung der zusätzlichen Leistungen eine eigentliche conditio sine qua non für den Vertragsabschluss selbst darstellt, braucht nicht entschieden zu werden. Hier ist jedenfalls angesichts der gesamten Umstände von einem so weit gehenden Gleichlauf der Interessen der Beschwerdeführerin 1 und der E. auszugehen, dass insoweit ein einheitliches Geschäft vorliegt und das Entgelt für die Leistungen der E. von Fr. X gemäss § 10 Abs. 1 GBAG zum Kaufpreis hinzuzurechnen ist.