Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der Verpflichtung im Vorvertrag, die E. zu berücksichtigen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, nicht um eine geringfügige Nebenpflicht der Beschwerdeführerin 2 aus dem Vorvertrag, sondern angesichts des Auftragsvolumens von Fr. X um eine substantielle Vertragspflicht handelte. Ob am bisherigen Erfordernis der Rechtsprechung zuhalten ist, wonach die Verknüpfung zwischen Eigentumsübertragung und weiteren Leistungen erst dann ausreichend ist, wenn die Vereinbarung der zusätzlichen Leistungen eine eigentliche conditio sine qua non für den Vertragsabschluss selbst darstellt, braucht nicht entschieden zu werden.