Wie es sich damit verhält, lässt sich als innere Tatsache, welche den Willen der Parteien des Vorvertrags betreffend den Landkauf betrifft, kaum zuverlässig eruieren und muss deshalb auch dahin gestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der Verpflichtung im Vorvertrag, die E. zu berücksichtigen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, nicht um eine geringfügige Nebenpflicht der Beschwerdeführerin 2 aus dem Vorvertrag, sondern angesichts des Auftragsvolumens von Fr. X um eine substantielle Vertragspflicht handelte.