Es spielt daher hier auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin 1 und die E. nicht aneinander beteiligt oder sonst wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Ebenso ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin 1 an einem allfälligen Gewinn der E. aus dem mit der I. abgeschlossen Vertrag nicht partizipiert. Einzig entscheidend ist vielmehr, dass – wie das DVI zutreffend darlegt – klar erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin 1 und die E. das Projekt der Überbauung des gesamten Areals gemeinsam betrieben, die Beschwerdeführerin 1 sich diese Art des Vorgehens im Vorvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 absichern liess, die Beschwerdeführerin 2 in Befolgung der übernommenen Verpflichtung