Insbesondere ist daher auch nicht erforderlich, dass der Gewinn aus der Veräusserung und Überbauung allein dem Verkäufer zufliesst oder dass dieser am hinzuzurechnenden Entgelt auch nur beteiligt ist. Es genügt vielmehr, wenn der Veräusserer und ein oder mehrere Unternehmer in erkennbarer Weise das gemeinsame Ziel der Überbauung verfolgen und sich auf dem Weg dazu in der Weise zusammentun, dass die mit dem Kaufvertrag vereinbarte Eigentumsübertragung der Liegenschaft und die zusätzlich erbrachten Leistungen als Einheit erscheinen.