4.3.2. Als unbegründet erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der nach ihrer Auffassung fehlenden Voraussetzung der Interessenidentität für die Zusammenrechnung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen verlangt das Verwaltungsgericht in seiner neueren Praxis keine eigentliche wirtschaftliche Identität zwischen dem Veräusserer und dem Erbringer der hinzuzurechnenden Leistungen, sondern begnügt sich mit dem Vorhandensein gemeinsamer bzw. gleichgerichteter Interessen am infrage stehenden Bauvorhaben (VGE vom 19. Februar 2009 [WBE.2008.294]).