4.3. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen vermag nichts an der zutreffenden Beurteilung durch das DVI zu ändern. 4.3.1. So liegt zunächst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auf der Hand, dass die Planungs- und Architekturleistungen der E. im Gesamtbetrag von Fr. X infolge der Realisierung des Bauvorhabens zu einem Mehrwert geführt haben. Die I. hätte die entsprechenden Leistungen der E. kaum honoriert, wenn sie nicht für die Überbauung - 12 -