Daraus ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin 2 sich gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verpflichtete, die Architekturarbeiten der E. zu übergeben, und dass die Beschwerdeführerin 2 dieser Verpflichtung auch nachkam, indem sie ihrerseits die I. als Totalunternehmerin verpflichtete, eine entsprechende Vereinbarung mit der E. zu treffen. Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die E. und die Beschwerdeführerin 1 gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen hatten, die im Zusammenhang mit der Veräusserung und Überbauung des Grundstücks auf ein Zusammenwirken schliessen lassen.