Ebenso hat das DVI im angefochtenen Entscheid zwischen die klaren Bestimmungen sowohl im Vorvertrag der Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 als auch im Vertrag der Beschwerdeführerin 2 mit der I. hingewiesen. Daraus ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin 2 sich gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verpflichtete, die Architekturarbeiten der E. zu übergeben, und dass die Beschwerdeführerin 2 dieser Verpflichtung auch nachkam, indem sie ihrerseits die I. als Totalunternehmerin verpflichtete, eine entsprechende Vereinbarung mit der E. zu treffen.