4.2. Das DVI hat im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.2, S. 13) überzeugend dargelegt (und belegt), dass die E. und die Beschwerdeführerin 1 die Überbauung des gesamten Areals von rund X ar von Anfang an gemeinsam betrieben und dafür eine Vorgehensstrategie entwickelten. Ebenso hat das DVI im angefochtenen Entscheid zwischen die klaren Bestimmungen sowohl im Vorvertrag der Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 als auch im Vertrag der Beschwerdeführerin 2 mit der I. hingewiesen.