Ein besonderer Vertrauensschutz wird dadurch in aller Regel nicht begründet. Hier kann auch keine Rede davon sein, dass den Beschwerdeführerinnen durch das Vorgehen des DVI ein unverhältnismässig grosser Aufwand entstanden wäre, zumal es für eine solche Annahme an einer substanziierten Sachdarstellung fehlt, geschweige denn Beweis angeboten wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das DVI zunächst in Erwägung gezogen hat, nur die bei Vertragsschluss bereits ausgeführten Erschliessungsarbeiten zu berücksichtigen, d.h. einen Teil der übernommenen Zahlungsverpflichtung von Fr. X für die Erschliessung des Grundstücks nicht zum Kaufpreis hinzuzurechnen.