3.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann auch im Vorgehen des DVI im Zusammenhang mit der Hinzurechnung der übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Erschliessungsabgaben kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Es muss einer Rechtsmittelinstanz erlaubt sein, auf dem Weg zur Rechtsfindung verschiedene Varianten in Erwägung zu ziehen und im Zusammenhang damit auch die erforderlichen Abklärungen zu treffen. Ein besonderer Vertrauensschutz wird dadurch in aller Regel nicht begründet.