So verhielt es sich hier aber gerade nicht. Die Beschwerdeführerin 2 übernahm nämlich nicht nur die Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Einwohnergemeinde D., sondern konnte nach Lage der Dinge auch davon ausgehen, dass die Gemeinde ihrer vertraglich übernommenen Pflicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen nachkommen werde. Bei dieser Sachlage erübrigt sich insbesondere auch die Abnahme der von den Beschwerdeführerinnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich beantragten Beweise (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 f.).