In einem solchen Fall besteht bei Abschluss des Kaufvertrags für den Verkäufer noch keine – wenigstens noch keine aktuelle – Verpflichtung zur Entrichtung von Erschliessungsabgaben (und auch nicht ohne weiteres ein entsprechender Anspruch auf Erstellung von Erschliessungsanlagen gegenüber dem Gemeinwesen). Die fehlenden Erschliessungsanlagen werden in einem solchen Fall eben nicht nur erst nach der Veräusserung des Grundstücks erstellt, sondern auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Erschliessungsabgaben entsteht auch erst in der Person des neuen Eigentümers.