3.4. Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht mit jenem vergleichen, bei dem ein unoder nur teilweise erschlossenes Grundstück veräussert wird, der Käufer dieses in der Folge (vollständig) erschliesst und in diesem Zusammenhang Erschliessungsabgaben (einschliesslich Anschlussgebühren) an das Gemeinwesen zu entrichten hat.