Es ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 mit dem Abschluss des Kaufvertrages die entsprechende Verpflichtung auf die Beschwerdeführerin 2 übertrug, würde ja nicht mehr sie, sondern diese den Nutzen aus den entsprechenden Anlagen ziehen. Damit steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen fest, dass die Beschwerdeführerin 2 mit Abschluss des Kaufvertrags von der Beschwerdeführerin 1 (wie das DVI zutreffend feststellt durchaus vergleichbar mit der Übernahme einer Hypothekarschuld) zusammen mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eine weitere Verpflichtung übernahm und dafür auch einen Gegenwert erhielt.