III./2. S. 2 des Vertrags [Vorakten, act. 143] auch ausgeführt ist) um einen öffentlichrechtlichen Vertrag gemäss § 37 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz; BauG; SAR 713.100). Im Vertrag übernahm die Einwohnergemeinde D. die Erstellung von Infrastrukturanlagen und die Grundeigentümer verpflichteten sich im Gegenzug, die bereits erstellten und die noch zu erstellenden Erschliessungsanlagen mit einer pauschal berechneten Erschliessungsabgabe von Fr. X pro m2 zu entschädigen (Vertrag, Ziff. IV./E, S. 9 [Vorakten, act. 129 ff.]).