3.2. Mit dem zwischen der Einwohnergemeinde D. einerseits und der Beschwerdeführerin 1 sowie einem weiteren Landeigentümer andererseits am X Dezember 2004 abgeschlossenen Infrastrukturvertrag sollten im Hinblick auf die Überbauung des gesamten – gemäss der Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde D. neu der Wohn- und Arbeitszone zugewiesenen – Gebiets von rund X ar dessen Erschliessung sowie weitere Rahmenbedingungen für die Überbauung vertraglich geregelt werden. Es handelte sich (wie in Ziff. III./2. S. 2 des Vertrags [Vorakten, act.