Hingegen dürfe nicht auch jener Teil der Infrastrukturkosten zum Kaufpreis hinzugerechnet werden, der zukünftige Leistungen betreffe, für welche die Gemeinde Abgaben (Kanalisationsanschlussgebühren o.ä.) erhebe. Nie und nimmer käme es einem Grundbuchamt in den Sinn, bei Baulandverkauf die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren gemäss den einschlägigen Reglementen zu schätzen und dann darauf Grundbuchabgaben zu erheben. Nur weil im vorliegenden Fall ein öffentlich-rechtlicher Vertag bestehe, welcher die "Gebühr" bzw. deren Surrogat auf die Quadratmeter des Baulandes umrechne, könne hier nichts anderes gelten.