3. 3.1. Mit Bezug auf die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Leistung von Direktzahlungen an die Einwohnergemeinde D. für Infrastrukturkosten sind die Beschwerdeführerinnen der Auffassung, insoweit sei zum Kaufpreis nur jener Teilbetrag dieser Kosten hinzuzurechnen, der auf die bei Vertragabschluss bereits ausgeführten Erschliessungsmassnahmen entfalle. Hingegen dürfe nicht auch jener Teil der Infrastrukturkosten zum Kaufpreis hinzugerechnet werden, der zukünftige Leistungen betreffe, für welche die Gemeinde Abgaben (Kanalisationsanschlussgebühren o.ä.) erhebe.