2. 2.1. Nicht mehr strittig ist, dass der der I. gemäss dem zwischen ihr und der B. abgeschlossenen Totalunternehmervertrag geschuldete pauschale Werkpreis für die Projektierung, Erstellung und Übergabe der Wohnüberbauung X nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage gemäss § 10 Abs. 1 GBAG bildet. Unbestritten ist weiter, dass das Entgelt für die von der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Überbauung ausgeführten Bauarbeiten zum Kaufpreis hinzuzurechnen ist.