Die wirtschaftliche Identität zwischen Landverkäufer und Überbauer ist dabei nicht eine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Einheit. Sind Verkäufer und Unternehmer -8- nicht wirtschaftlich identisch, wird sich allerdings nur bei wirtschaftlichen Verflechtungen oder gemeinsamen bzw. gleichgerichteten Interessen auf ein Zusammenwirken schliessen lassen. Liegen insgesamt genügend Indizien für eine Einheit des Geschäfts vor, ist eine Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn gerechtfertigt (VGE II/72 vom 23. August 2007 [WBE.2006.37], S. 5, mit weiteren Hinweisen).