2. Entscheide des DVI über Abgabenrechnungen der Grundbuchämter können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 54 Abs. 1 VRPG; § 30 Abs. 2 GBAG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 [SAR 153.111]). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen hin (§ 55 Abs. 1 VRPG).