4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Verwatungsgericht zu Lasten des Staates." 2. Das DVI schloss in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde. 3. Das Grundbuchamt F. liess sich nicht vernehmen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 21. Oktober 2009 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: