"1. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei dahingehend zu ändern, dass die Grundbuchabgabe auf Fr. X zuzüglich Fr. X unbestrittene Gebühren festzusetzen ist und das Grundbuchamt F. anzuweisen ist, eine neue Rechnung über (total) Fr. X auszustellen. 2. Die vorinstanzliche Kostenregelung in Ziff. 2 sei entsprechend zu korrigieren und der Kostenanteil der Beschwerdeführerinnen auf Fr. X festzusetzen (31 % statt 38 %). 3. Die Parteientschädigung gemäss Ziff. 3 des Entscheides sei entsprechend zu erhöhen auf Fr. X (69 % obsiegt statt 62 %).