B. Eine Beschwerde der A. und der B. gegen diese Veranlagung hiess das Department Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 19. Februar 2009 teilweise gut. Das Department bezog die Bausumme nicht mehr in die Berechnungsgrundlage für die Grundbuchabgabe ein. Es hielt indessen am Einbezug der Erschliessungsabgeltung fest. Ausserdem bezog es in die Berechnungsgrundlage neu das Entgelt für die Leistungen der E. (Fr. X) sowie für die von der A. im Zusammenhang mit der Überbauung ausgeführten Bauleistungen (Fr. X) ein. Im Einzelnen ergab sich folgende Berechnung: