4. Das Grundbuchamt F. veranlagte mit Rechnung vom X Juli 2006 für die Handänderung am Grundstück GB D. Nr. X Parzelle X eine Grundbuchabgabe von Fr. X. Der Veranlagung legte es neben dem Kaufpreis für das Land (Fr. X) gestützt auf § 10 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 (Grundbuchabgabengesetz; GBAG; SAR 725.100) die gesamte Bausumme gemäss Baubewilligung (Fr. X) und die gesamte im Vertrag erwähnte Erschliessungsabgeltung (Fr. X) zugrunde. Im Einzelnen ergab sich folgende Berechnung: