2.3. Ebenfalls am X Juni 2005 schlossen die B. und die I. einen Vorvertrag zu einem späteren Totalunternehmervertrag. Gegenstand des Totalunternehmervertrags bildete die Erstellung von X Mehrfamilienhäusern mit insgesamt X Wohnungen und X Autoeinstellplätzen auf dem Land des ersten Baufelds "Wohnen". Auch in dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich erwähnt, dass die B. bzw. die I. verpflichtet ist, für die Projektierung und Planung des Projekts die E. zu berücksichtigen und alle Hoch- und Tiefbauarbeiten an die A. zu vergeben.