2.2. Am X Juni 2005 schlossen die A. und die B. einen Vorvertrag auf Abschluss eines späteren Kaufvertrages über das Land des ersten Baufelds "Wohnen" (rund X ar der Parzelle GB D. Nr. X, Plan X, Parz. X; Vorakten, act. 72 ff.). Es wurde festgelegt, dass der Kaufvertrag abgeschlossen werde, sobald die rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Die B. behielt sich ausserdem das Recht vor, den Kaufvertrag nicht abzuschliessen, wenn bestimmte von ihr aufgestellte Wirtschaftlichkeitsvorgaben nicht erreichbar seien. Als Preis vereinbarten die Parteien Fr. X pro m2, d.h. rund Fr. X. Ausserdem wurden folgende Vereinbarungen getroffen: