{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_--10-GBAG--Zusammenr_2009-10-21.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "89adbf4d9d15ef064b9bdae018ac2efc"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 21. 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Oktober 2009\n\nBesetzung Verwaltungsrichter Berger, Präsident\nVerwaltungsrichter Bodmer\nVerwaltungsrichterin Kink\nGerichtsschreiberin Weber\n\nBeschwerde- A.\nführerin 1\n\nBeschwerde- B.\nführerin 2\nbeide vertreten durch C.\n\ngegen\n\nGrundbuchamt F.\n\nDepartement Volkswirtschaft und Inneres, Justizabteilung,\nBleichemattstrasse 1, Postfach 2254, 5001 Aarau\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Grundbuchabgaben\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom\n19. Februar 2009\n-2-\n\nDas Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:\n\nA.\n1.\nDie A. mit Sitz in D. bezweckt den Betrieb eines Strassen-, Hoch- und\nTiefbauunternehmens. Sie ist Eigentümerin einer Baulandfläche in D., die\nursprünglich rund X ar umfasste. Am X Dezember 2004 schlossen die A.\nund die Einwohnergemeinde D. für dieses Gebiet einen\n\"Infrastrukturvertrag mit vorvertraglichen Vereinbarungen betreffend\nLandabtretung (Erschliessung und Überbauung des Gebiets 'X')\"\n(nachfolgend: Infrastrukturvertrag) ab, in dem neben Bestimmungen über\ndie Erschliessung auch die zu bildenden X Baufelder im Umfang von\nminimal X ar bis maximal X ar festgelegt wurden. Im Anschluss daran\nbeauftragten die A. und die Gemeinde D. das Architekturbüro E. in J.\n(nachfolgend: E.) mit der Erarbeitung einer Strategie, eines\nBebauungskonzeptes und eines Gestaltungsplans für das Gebiet. Die E.\nerarbeitete in der Folge auch für das erste Baufeld \"Wohnen\" ein\nVorprojekt mit Kostenberechnung. Dieses Vorprojekt mit rund X\nWohnungen und X Autoeinstellplätzen bildete die Grundlage für die\nInvestorensuche.\n\n2.\n2.1.\nIn der B. mit Sitz in H. (nachfolgend: B.) konnte eine mögliche Investorin\ngefunden werden. Im Hinblick auf ihren definitiven Investitionsentscheid\nverlangte die B. die Einhaltung verschiedener Rahmenbedingungen\n(rechtskräftiger Gestaltungsplan, rechtskräftige Baubewilligung,\nausreichende Nettorendite, garantierte Termine etc.). Ausserdem machte\nsie ihren Investitionsentscheid davon abhängig, dass die I. in J. (nachfolgend: I.) als Totalunternehmerin beigezogen würde.\n\n2.2.\nAm X Juni 2005 schlossen die A. und die B. einen Vorvertrag auf\nAbschluss eines späteren Kaufvertrages über das Land des ersten\nBaufelds \"Wohnen\" (rund X ar der Parzelle GB D. Nr. X, Plan X, Parz. X;\nVorakten, act. 72 ff.). Es wurde festgelegt, dass der Kaufvertrag\nabgeschlossen werde, sobald die rechtskräftige Baubewilligung vorliege.\nDie B. behielt sich ausserdem das Recht vor, den Kaufvertrag nicht\nabzuschliessen, wenn bestimmte von ihr aufgestellte\nWirtschaftlichkeitsvorgaben nicht erreichbar seien. Als Preis vereinbarten\ndie Parteien Fr. X pro m2, d.h. rund Fr. X. Ausserdem wurden folgende\nVereinbarungen getroffen:\n\n· Die B. verpflichtete sich, die gemäss Infrastrukturvertrag zu bezahlende Summe von Fr. X/m2 oder Fr. X (= X m2 x Fr. X) plus Zins ab X\n-3-\n\nJanuar 2005 auf dem Teilbetrag von\nFr. X/m2 gemäss dem genannten Vertrag direkt der Einwohnergemeinde D. zu entgelten (Vorvertrag Ziff. III./3.; Vorakten, act. 76).\n\n· Die B. verpflichtete sich, die Architekturarbeiten des Projektes an die\nE. zu vergeben (Vorvertrag Ziff. IV./3.; Vorakten, act. 75).\n\n· Die B. verpflichtete sich, im Rahmen der Überbauung sämtliche\nHochbau-, Tiefbau- und Umgebungsarbeiten an die A. zu vergeben\n(Vorvertrag Ziff. V./4.; Vorakten, act. 74).\n\n2.3.\nEbenfalls am X Juni 2005 schlossen die B. und die I. einen Vorvertrag zu\neinem späteren Totalunternehmervertrag. Gegenstand des\nTotalunternehmervertrags bildete die Erstellung von X Mehrfamilienhäusern mit insgesamt X Wohnungen und X Autoeinstellplätzen auf dem\nLand des ersten Baufelds \"Wohnen\". Auch in dieser Vereinbarung wurde\nausdrücklich erwähnt, dass die B. bzw. die I. verpflichtet ist, für die\nProjektierung und Planung des Projekts die E. zu berücksichtigen und alle\nHoch- und Tiefbauarbeiten an die A. zu vergeben.\n\n2.4.\nIn einem von der I. am X Juni 2005, d.h. einen Tag nach Abschluss der\nVorverträge, unterzeichneten Vertrag mit der E. vereinbarten die Parteien,\ndas Projekt \"X\" gemeinsam weiterzuentwickeln, wobei die E. es\nübernahm, zunächst für ein Honorar von Fr. X ein bewilligungsfähiges\nBauprojekt auszuarbeiten. Ausserdem wurde die E. von der I. mit der\nFertigstellung und Fortführung der Planung der ersten Bauetappe X\nbeauftragt und es wurde dafür ein Honorar von Fr. X vereinbart (von dem\ndas Teilhonorar für das bewilligungsfähige Bauprojekt in Abzug zu\nbringen war, d.h. Gesamthonorar Fr. X).\n\n3.\n3.1.\nNachdem der von der E. ausgearbeitete Gestaltungsplan genehmigt und\ndie Baubewilligung erteilt worden war, schlossen die A. und die B. am X\nJuli 2006 einen Kaufvertrag über das inzwischen parzellierte Grundstück\nder ersten Bauetappe X (GB D. Nr. X Parzelle X im Halt von X ar;\nKaufpreis Fr. X). Im Kaufvertrag verpflichtete sich die B. wiederum wie im\nVorvertrag:\n\n· die gemäss Infrastrukturvertrag zu bezahlende Summe von\nFr. X/m2 oder Fr. X (= X m2 x Fr. X) plus Zins ab X Januar 2005 auf\ndem Teilbetrag von Fr. X/m2 gemäss dem genannten Vertrag direkt der\nEinwohnergemeinde D. zu entgelten (Kaufvertrag Ziff. III./4.; Vorakten,\nact. 23), sowie\n-4-\n\n"}