2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 302.--, gesamthaft Fr. 7'302.--, sind von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen (Vertreter) das Grundbuchamt F. Mitteilung an: den Regierungsrat das DVI (Justizabteilung) - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten