Ob das Baugesuch bereits vor Abschluss der Verträge bewilligt wurde oder ob die Wirksamkeit der Verträge von der Bewilligung des Baugesuchs abhängt, läuft auf das Gleiche hinaus. Auch beim zweiten, hier vorliegenden Fall wird - wenn das Baugesuch bewilligt wird - im Ergebnis ein Grundstück mitsamt einer auf der Grundlage der bewilligten Plänen erstellten Baute verkauft. Andernfalls - sofern sich das Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erweist - fallen beide Rechtsgeschäfte gemeinsam dahin.