Die Bewilligung des eingereichten Baugesuchs war Bedingung für den grundbuchlichen Vollzug des Kaufvertrags und für das Fortbestehen des TU-Vertrags: Der Kaufvertrag wäre ohne rechtskräftige Baubewilligung ersatzlos dahingefallen und auch der TU-Vertrag hätte ohne dessen integrierende Bestandteile Kaufvertrag und Baubewilligung inkl. Pläne nicht fortbestanden (siehe vorne Erw. 3.2).