3.8. Der eine Vertrag wäre ohne den andern nicht zustande gekommen resp. nicht vollzogen worden (siehe Erw. 3.2, 3.3 und 3.6). Wirtschaftlich betrachtet liegt ein faktisches Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien, der Beschwerdeführerin 1 (Landerwerberin bzw. Werkbestellerin) einerseits und der Beschwerdeführerin 2 (Landverkäuferin) sowie der Totalunternehmerin andererseits vor. Wird - wie vorliegend - ein innerer Zusammenhang der beiden Verträge bejaht, kommt es nicht darauf an, ob die Landverkäuferin und die Totalunternehmerin identisch sind (BGE 127 II 725).